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Keine neue Lohnsteuerkarte für 2011



Erstmals in diesem Jahr gibt es keine neue Lohnsteuerkarte mehr. Die alte Lohnsteuerkarte für 2010 aus Pappe behält daher auch in 2011 ihre Gültigkeit, ehe sie im Jahr 2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) abgelöst wird.

Wer auf seine Lohnsteuerkarte für 2011 wartet, wartet vergebens. Die Zeit der Lohnsteuerkarte in Papierform zu Ende. Sie wird durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt. Das soll für Bürger, Arbeitgeber und Steuerverwaltung einfacher sein. Arbeitgeber sparen sich nun die manuelle Erfassung, Auswertung, Verwaltung und Vernichtung der Lohnsteuerkarten. Außerdem werden allein durch den Wegfall der Kosten für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte in Papier bundesweit wohl rund 50 Millionen Euro eingespart.

Für 2011 gilt die bisherige Lohnsteuerkarte weiter, danach erhalten die Arbeitgeber die notwendigen Daten direkt von der Steuerverwaltung.  Mit der Verfahrensänderung gibt es nur noch eine einzige Zuständigkeit: Während die Kommunalverwaltung Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklassen nur noch bis zum Jahresende für das Jahr 2010 ändert, erledigt dies für 2011 das örtlich zuständige Finanzamt - so wie dies bisher schon bei Freibeträgen für Werbungskosten der Fall war. Bei allen Änderungen, die für 2011 erforderlich sind, ist die Lohnsteuerkarte 2010 dem Finanzamt vorzulegen.

Ihr seid verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Euren Gunsten abweichen, zum Beispiel Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (zum Beispiel geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags könnt Ihr beim Finanzamt beantragen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes. Welche Eurer persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, könnt Ihr zukünftig über das ElsterOnline-Portal unter www.elster.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr im ElsterOnline- Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Euch zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Euren gespeicherten ELStAM. Nur Euer aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung. Ihr könnt auf Antrag bei Eurem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf ihrer ELStAM benennen oder ausschließen.

Weitere Informationen und die Beantwortung häufig gestellter Fragen hat das Bundesfinanzministerium in einer Broschüre zusammengestellt. Diese könnt Ihr kostenlos unter bundesfinanzministerium.de > Broschüren downloaden.

Bei Fragen oder weiteren Wünschen freue ich mich auf Deine Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen
Arne Steffen