Zum Hauptinhalt springen

Reiserücktritt

Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt der Reise die anfallenden Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person nicht zumutbar ist.

Folgende Ereignisse gelten u.a. als nicht zumutbar:

  • Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z.B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung
  • Impfunverträglichkeit
  • Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. Feuer, Explosion, Elementarereignisse)
  • Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zum Zeitpunkt der Buchung zu rechnen war.

Weitere Beiträge

Lohnsteuerhilfe 2024 ist online

12. Februar 2025

Warum die Riester-Rente besser als ihr Ruf ist!

27. Dezember 2024

Kennst du schon die betriebliche Altersversorgung?

06. November 2024

Mit einer Cyber-Versicherung auf der sicheren Seite.

27. Mai 2024